Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

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Beabsichtigen Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber aus dem Ausland einzustellen oder auszubilden? Dann haben Sie mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren die Möglichkeit, das Visumverfahren und die Einreise zeitlich zu verkürzen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist optional und wird von Ihnen als Arbeitgeber beantragt. Sie sind die zentrale Ansprechperson für Ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten im Ausland und die zuständige Ausländerbehörde.

Sie können den Antrag für folgende Personengruppen stellen:

  • ausländische Fachkräfte zur Beschäftigung
  • ausländische potentielle Auszubildende
  • ausländische Fachkräfte zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung und anschließender Beschäftigung

Ziel: Schnelle Vorabzustimmung zum Visum zur Einreise nach Deutschland

Vorteile: Beschleunigung im Verfahren zur Berufsanerkennung und im Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung

Gebühr: 411 Euro für den Antrag; zzgl. mögliche weitere Kosten für Visum, Berufsanerkennung und Urkundenbeschaffung

Dauer: mindestens 4 Monate, im Einzelfall auch länger

Häufige Fragen und Antworten

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann für Fachkräfte oder potentielle Auszubildende aus Drittstaaten durchgeführt werden, die sich noch im Ausland aufhalten.

Es gilt nicht für Personen, die bereits in Deutschland leben.

Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung, eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Anpassungsmaßnahme zur Berufsanerkennung.

Die zu besetzende Stelle für Fachkräfte muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium voraussetzen. Liegt ein ausländischer Berufsabschluss vor, muss vor Aufnahme der Beschäftigung die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses festgestellt werden. Auch dies kann im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen, das besondere Fristen zur Verfahrensbeschleunigung vorsieht.

Bei einem Ausbildungsplatz muss die Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer erfolgen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann explizit beantragt werden für:

  • Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in Deutschland oder einer ausländischen Berufsausbildung, die einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist (Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a Aufenthaltsgesetz)
  • Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in Deutschland oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG oder Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG)
  • IT-Fachkräfte oder Führungskräfte im IT-Bereich
  • Fachkräfte, die zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung einreisen (Berufsanerkennung nach § 16d Aufenthaltsgesetz)
  • Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation und berufspraktischen Erfahrungen (Berufserfahrene nach § 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 6 Beschäftigungsverordnung)
  • Forscher nach § 18d Aufenthaltsgesetz sowie Wissenschaftler und Lehrkräfte nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 5 Beschäftigungsverordnung
  • leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialisten nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 3 Beschäftigungsverordnung
  • Berufskraftfahrer nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 24a Abs. 1 Beschäftigungsverordnung; erforderlich ist eine vorhandene EU/EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation.
  • Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung oder Berufsschüler in einer schulischen Berufsausbildung (Auszubildende nach § 16a Aufenthaltsgesetz)

Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen für das jeweilige Visum finden Sie im Kapitel Visa.

Zuerst schließen Sie als Arbeitgeber mit der zuständigen Ausländerbehörde eine Vereinbarung über das Verfahren ab. Sie handeln dabei in Vollmacht der Person, die Sie beschäftigen oder ausbilden möchten.

Dann prüft die Ausländerbehörde, ob alle Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren erfüllt sind und startet im positiven Fall das Verfahren. Dabei holt sie die nötigen Zustimmungen ein und informiert Sie über alle Schritte und Entscheidungen.

Die Ausländerbehörde prüft außerdem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und erteilt eine Vorabzustimmung für das Visum. Diese wird im Ausländerzentralregister gespeichert, und die deutsche Auslandsvertretung wird automatisch benachrichtigt. Sie bekommen eine Kopie und leiten diese an Ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten im Ausland weiter.

Mit dieser Vorabzustimmung kann die Terminierung zur Visumbeantragung bei der deutschen Auslandsvertretung beschleunigt werden. Nach Ausstellung des Visums darf Ihre Kandidatin oder Ihr Kandidat nach Deutschland einreisen.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten für jeden Verfahrensschritt gesetzlich festgelegte kürzere Bearbeitungsfristen. Diese gelten nur, wenn alle Unterlagen vollständig sind und keine Zweifel an deren Echtheit bestehen. So soll das Verfahren planbar und zügig für Arbeitgeber und internationale Fachkraft ablaufen.

Anerkennungsverfahren (zwei bzw. drei Monate)

Wenn im beschleunigten Fachkräfteverfahren eine Berufliche Anerkennung für die ausländische Qualifikation notwendig ist, kann die Bearbeitungszeit zwei bis drei Monate betragen. Die Fachkraft oder der Arbeitgeber beantragt die Anerkennung bei der zuständigen Anerkennungsstelle.

Wichtig: Die Fristen im Anerkennungsverfahren sind nicht für alle Berufe gleich. Sie richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen für den Beruf. Die zuständige Stelle für die Anerkennung informiert über den Ablauf, die erforderlichen Unterlagen und die zuständige Berufskammer oder Behörde.

Verfahren für die digitale Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen(zwei Monate)

Für die digitale Zeugnisbewertung muss die Fachkraft selbst ein BundID-Konto anlegen und den Antrag bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) digital stellen. Dabei müssen alle erforderlichen Unterlagen hochgeladen und die Gebühr bezahlt werden.

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu zwei Monate. Den aktuellen Stand kann die Fachkraft jederzeit online im Nutzerkonto verfolgen.

Wichtig: Eine Zeugnisbewertung ist nur notwendig, wenn der Hochschulabschluss nicht bereits in der Anabin-Datenbank gelistet oder bewertet ist.

Verfahren für die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (zwei Monate)

Für die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) muss die Fachkraft selbst ein BundID-Konto anlegen und den Antrag bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) digital stellen. Sie muss alle erforderlichen Unterlagen hochladen und die Gebühr bezahlen.

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu zwei Monate. Über das Nutzerkonto kann die Fachkraft den aktuellen Stand jederzeit einsehen.

Wichtig: Die DAB ist keine Anerkennung des Berufsabschlusses. Sie bestätigt lediglich, dass der Abschluss im Ausbildungsland staatlich anerkannt ist und mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer umfasst.

Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (eine Woche)

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Zustimmung zur geplanten Beschäftigung oder Berufsausbildung. In der Regel dauert dies eine Woche, wenn keine Rückfragen oder zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung automatisch als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung

Nach Erhalt der Vorabzustimmung muss die Fachkraft bzw. die oder der potentielle Auszubildende innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumbeantragung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vereinbaren. Dafür sollte sie oder er eine Kopie oder einen Scan der Vorabzustimmung vorlegen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind und die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen über den Visumantrag.

Nachdem die Ausländerbehörde die Vorabzustimmung erteilt hat, wird diese im Ausländerzentralregister gespeichert. Die deutsche Auslandsvertretung wird automatisch informiert. Sie bekommen als Arbeitgeber ebenfalls eine Kopie und leiten diese an Ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten im Ausland weiter. Damit ist das Verfahren bei der Ausländerbehörde abgeschlossen.

Nun muss die Fachkraft bzw. die oder der potentielle Auszubildende innerhalb von drei Monaten einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung vereinbaren. Dank des beschleunigten Verfahrens bekommt sie oder er dort einen Termin zur Visumsbeantragung innerhalb von drei Wochen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird der Visumantrag ebenfalls innerhalb von drei Wochen bearbeitet.

Das Visum wird von der Auslandsvertretung ausgestellt. Es gilt für zwölf Monate und erlaubt die Einreise sowie die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses oder der Ausbildung in Deutschland. Auf dem Visum steht der Hinweis auf § 81a des Aufenthaltsgesetzes.

Mit dem Visum dürfen die Beschäftigung bzw. die Ausbildung in der Regel sofort nach der Einreise beginnen, denn die Beschäftigung bzw. Ausbildung sind im Visum vermerkt. Es muss jedoch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel beantragt werden.

Wichtig: Bitte prüfen Sie das Visum sofort nach der Einreise. Fehlt der Hinweis zur Beschäftigung, darf das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht aufgenommen werden, bis die Ausländerbehörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. In diesem Fall wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an die Ausländerbehörde.

Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, müssen Sie dies der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen – zum Beispiel bei Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung. Auch befristete Verträge gelten als „vorzeitig beendet“, wenn sie nicht wie geplant bis zum Ende laufen.

Auch Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder können im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach Deutschland nachziehen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft bzw. der oder des Auszubildenden ebenfalls einreisen.

Damit die Familienangehörigen in das Verfahren einbezogen werden können, benötigen Sie auch deren Vollmachten sowie jene von den Sorgeberechtigten der Kinder.

Für den Familiennachzug müssen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen Familiennachzug für Fachkräfte erfüllt sein. Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

Neu: Informationspflicht bei der Fachkräftegewinnung aus Drittstaaten

Ab Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, angeworbene Drittstaatsangehörige spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über das kostenfreie Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren und die Kontaktdaten der dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle weiterzugeben.

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