Für viele internationale Fachkräfte gibt es gute Möglichkeiten nach Sachsen zu kommen. Je nach Qualifikation, Beruf und persönlicher Situation kommen unterschiedliche Aufenthaltstitel in Frage.
Häufige Fragen und Antworten
Eine Fachkraft hat entweder eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland oder im Herkunftsland abgeschlossen.
- Fachkraft mit Berufsausbildung hat entweder in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer) abgeschlossen oder im Ausland eine vergleichbare Berufsqualifikation erworben.
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung hat entweder in Deutschland oder im Ausland einen Hochschulabschluss erworben.
Wichtig: Bei ausländischen Abschlüssen muss meist geprüft werden, ob Ihr Abschluss mit dem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Diese Prüfung erfolgt durch die zuständige Stelle. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie unter Berufliche Anerkennung.
Als Fachkraft erhalten Sie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung. Diese ist befristet und gilt für Berufe, die eine Ausbildung oder ein Studium voraussetzen.
Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte wird in der Regel für bis zu vier Jahre erteilt – oder entsprechend der Laufzeit Ihres Arbeitsvertrags, plus drei Monate. Auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann die Dauer begrenzen.
Wichtig: Die Aufenthaltserlaubnis kann bestimmte Bedingungen enthalten. Diese Auflagen ergeben sich aus der Zustimmung der Arbeitsverwaltung und werden in den Aufenthaltstitel übernommen.
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung
- Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland
- Bei Vollendung des 45. Lebensjahres und erstmaliger Erteilung: ein Bruttojahresgehalt mind. 53.130 € (2025) oder angemessene Altersvorsorge
- Anerkannte oder vergleichbare Berufsqualifikation
- Falls nötig: Berufsausübungserlaubnis für reglementierte Berufe (z. B. Pflege)
- Keine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Eine Fachkraft kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jede qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Eine Beschäftigung mit einem anerkannten Abschluss ist in nicht-reglementierten Berufen in jeder qualifizierten Tätigkeit möglich, d. h. die Beschäftigung muss nicht im fachlichen Zusammenhang mit Ihrer Qualifikation stehen.
Wenn Sie eine akademische Ausbildung haben, können Sie auch eine Beschäftigung in einem nicht-akademischen Beruf ausüben, wenn ein fachlicher Zusammenhang gegeben ist. Damit wird Ihnen der Berufseinstieg auch unterhalb Ihrer akademischen Qualifikation ermöglicht. Fachkräfte mit einer Berufsausbildung können hingegen nicht in einem akademischen Beruf tätig werden.
Es muss sich aber stets um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, d. h. um eine unselbständige Tätigkeit, die in Deutschland mindestens eine zweijährige Berufsausbildung voraussetzt. Eine Beschäftigung in Helfer- und Anlernberufe ist ausgeschlossen.
Für die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder als Fachkraft mit akademischer Ausbildung müssen Sie keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Grundsätzlich entscheidet Ihr Arbeitgeber bei der Einstellung über die sprachlichen Anforderungen im Rahmen Ihrer Beschäftigung. Das Erlernen der deutschen Sprache ist grundsätzlich zu empfehlen.
Bei einigen reglementierten Berufen können Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau eine Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung sein. Die zuständige Stelle prüft dies im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis.
Als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischem Abschluss können Sie nach drei Jahren in Deutschland ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie Ihren Abschluss in Deutschland gemacht haben, verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre. Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel als Fachkraft hatten und weiterhin als solche arbeiten.
Zudem müssen Sie mindestens 24 bzw. 36 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen können.
Weiterhin müssen Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Inhaber einer Blauen Karte EU können die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erhalten, wenn Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bestehen, oder nach 27 Monaten bei Deutschkenntnisse auf Niveau A1.
Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Dabei wird bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen vor allem der Einreiseprozess verkürzt. Arbeitgeber werden zudem beim Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde unterstützt. Der Arbeitgeber wird als Bevollmächtigter der Fachkraft in Deutschland tätig und ist Ansprechpartner für die Ausländerbehörde. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet 411 Euro.
Wichtig bei Jobwechsel oder Kündigung
Ihr Aufenthaltstitel ist an Ihren Arbeitsvertrag gebunden. Wenn Sie kündigen oder Ihren Arbeitsplatz verlieren, bleibt der Aufenthaltstitel zunächst gültig. Sie müssen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen bei der Ausländerbehörde am Wohnort melden. Diese prüft dann, ob und wie lange Sie in Deutschland nach einer neuen Stelle suchen dürfen.


