Wenn Ihre Qualifikation nicht vollständig anerkannt wurde, können Sie mit dem Visum zur Berufsanerkennung nach Sachsen kommen, Qualifizierungsmaßnahmen besuchen und fehlende Fähigkeiten erwerben, um Ihre Qualifikation vollständig anerkennen zu lassen.
Im Überblick
Für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel für:
a) Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Die Aufenthaltserlaubnis gilt in der Regel für die Dauer der Maßnahme, maximal 18 Monate, inklusive Prüfungen und Ergebnisbekanntgabe. Verlängerungen sind bis maximal zwei Jahre möglich, z. B. bei Prüfungsverzögerungen durch lange Wartezeiten oder Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung.
b) Beschäftigung während betrieblicher Qualifizierungsmaßnahmen:
Bei qualifizierter Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf während der Maßnahme wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
c) Anerkennungsverfahren im Rahmen einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit:
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt und kann um jeweils ein Jahr bis maximal drei Jahre verlängert werden, solange das Anerkennungsverfahren fortgeführt wird.
d) Ablegen einer Prüfung:
Ein Aufenthaltstitel kann auch ausschließlich zum Ablegen einer erforderlichen Prüfung (Eignungs- oder Kenntnisprüfung) erteilt werden. Bei Vorbereitungskursen gilt die Regelung für Qualifizierungsmaßnahmen.
1. Anerkennung starten
Sie müssen bereits ein Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle begonnen haben. Sie brauchen einen Bescheid oder Zwischenbescheid, der zeigt, welche Qualifikationslücken Sie ausgleichen müssen.
2. Geeignete Maßnahme wählen
Die Qualifizierungsmaßnahme muss Ihnen helfen, die fehlenden Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erlernen. Geeignet sind z. B.:
- staatliche oder staatlich anerkannte Bildungsträger
- zertifizierte Weiterbildungskurse
- Maßnahmen im Rahmen von Bundes- oder Landesförderung
- betrieblich begleitete Qualifizierungen (die Eignung prüft die Bundesagentur für Arbeit)
3. Sprachkenntnisse prüfen
Sie müssen die Sprache gut genug beherrschen, um die Maßnahme zu machen oder die Prüfung abzulegen.
4. Sicherung des Lebensunterhalts
Sie müssen nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt während Ihres Aufenthalts in Sachsen gesichert ist. Bei betrieblichen Maßnahmen (z. B. Praktikum) benötigen Sie eine Vergütung von mindestens 1.200 € brutto bzw. 941 € netto pro Monat (Stand 2025). Bei schulischen Maßnahmen (z. B. Sprachkurs) müssen Sie nachweisen, dass Ihnen mindestens 1.091 € netto pro Monat über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung zur Verfügung stehen.
Die Suche nach einer passenden Qualifizierungsmaßnahme liegt bei Ihnen. Informationen und Beratung finden Sie zum Beispiel bei:
- IQ Netzwerk Sachsen
- IBAS Sachsen
- Portal „Anerkennung in Deutschland“
- Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK)
Praktische Qualifizierungen in nicht reglementierten Berufen können auch direkt beim Arbeitgeber oder im Betrieb erfolgen. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass die Maßnahme die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme oder an einer Prüfung brauchen Sie in der Regel Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2. Wichtig sind die Anforderungen des jeweiligen Bildungsträgers. Wenn Deutschunterricht Teil der Maßnahme ist, können auch geringere Sprachkenntnisse ausreichen.
Wichtig: In Gesundheits- und Pflegeberufen gelten höhere Anforderungen. Ärztinnen und Ärzte müssen zum Beispiel Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen, wenn sie an einem Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung teilnehmen, außer der Spracherwerb ist in der Maßnahme
Während einer Qualifizierungsmaßnahme dürfen Sie in der Regel bis zu zehn Stunden pro Woche arbeiten. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Wenn Ihre Arbeit mit Ihrer Qualifizierung oder Ihrem Beruf zu tun hat, kann auch eine längere Beschäftigung erlaubt werden – dafür brauchen Sie aber die Zustimmung der Ausländerbehörde und ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
Bei einer Vermittlungsabsprache mit der Bundesagentur für Arbeit ist Arbeit im passenden Beruf ebenfalls möglich.
Wenn Sie nur eine Prüfung ablegen, dürfen Sie nicht arbeiten.
Arbeitgeber, die eine Fachkraft aus dem Ausland ausbilden möchten, können bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren vereinbaren. Dadurch wird der Einreiseprozess beschleunigt. Zudem erhält der Arbeitgeber umfassende Beratung und Unterstützung beim Verfahren. Der Arbeitgeber ist in der Folge als Ihr Bevollmächtigter tätig und Ansprechpartner für die Ausländerbehörde. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet 411 Euro.
Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie hier.
Wenn Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wurde, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr verlängern, um in Sachsen einen passenden Arbeitsplatz zu suchen. In dieser Zeit dürfen Sie bereits arbeiten.
Sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Wenn Sie sich in Ihrem Beruf selbstständig machen möchten, ist auch eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit möglich.
Haben Sie schon während der Qualifizierungsmaßnahme in Ihrem Beruf gearbeitet und besteht das Arbeitsplatzangebot weiter, können Sie direkt eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bekommen.
Besteht kein Arbeitsangebot mehr, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen – außer, Sie waren nur für eine Prüfung in Deutschland.
Ihr Aufenthaltstitel ist an die Qualifizierungsmaßnahme gebunden. Wenn Sie die Qualifizierungsmaßnahme nicht innerhalb der erlaubten Zeit abschließen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. In diesem Fall können Sie aber – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – in eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine andere Beschäftigung wechseln.
Informieren Sie frühzeitig Ihre zuständige Ausländerbehörde, sobald Sie merken, dass Sie die Maßnahme nicht rechtzeitig beenden können bzw. innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie die Maßnahme vorzeitig beenden. Die Behörde bespricht dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Ausnahme bei Vermittlungsabsprache
Wenn Sie das Anerkennungsverfahren über die Bundesagentur für Arbeit machen, kann die Anerkennung auch nach der Einreise in Deutschland erfolgen.

