Sachsen bietet ein dynamisches Umfeld für Innovation und Unternehmertum. Mit einem Visum zur selbstständigen Tätigkeit können Personen von außerhalb der EU in Sachsen ein eigenes Unternehmen gründen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten der Selbstständigkeit: Sie können ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich arbeiten.
Visum für eine gewerbliche Tätigkeit
Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine Arbeit, die Sie eigenständig machen, die erlaubt ist, die Gewinn bringen soll und die über längere Zeit ausgeübt wird – es ist kein normales Arbeitsverhältnis. Typische Beispiel sind:
- Ein Laden oder Handelsgeschäft,
- Import/Export-Geschäfte,
- Restaurant oder Café,
- Handelsvertretung
Selbständige können sowohl Personen sein, die bereits im Ausland ein Unternehmen betreiben oder selbstständig tätig sind, als auch Existenzgründer, also Personen, die erstmals in Sachsen ein Unternehmen gründen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen.
Ein Visum zur selbstständigen Tätigkeit für Gewerbetreibende kann erteilt werden, wenn:
- Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf besteht,
- positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind,
- ausreichendes Kapital oder eine Finanzierungszusage (zum Beispiel von einer Bank) vorhanden ist.
- Sie älter als 45 Jahre sind, benötigen Sie eine angemessene Altersvorsorge.
Bei der Prüfung wird vor allem geschaut, ob Ihr Geschäftsplan realistisch ist. Außerdem wird geprüft, ob Sie Erfahrung als Unternehmer haben, wie viel Geld Sie investieren, wie viele Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze entstehen und ob Ihr Vorhaben Innovation oder Forschung unterstützt.
Visum für eine freiberufliche Tätigkeit
Eine freiberufliche Tätigkeit ist eine selbstständige Arbeit in bestimmten Berufen, zum Beispiel in der Wissenschaft, Kunst, Bildung oder Gesundheit.
Dazu gehören zum Beispiel Künstler wie Maler, Musiker und Schriftsteller, Journalisten, Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Dolmetscher, Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten.
Für solche Tätigkeiten können Sie einen Aufenthaltstitel bekommen. Wichtig ist, dass Sie wirklich selbstständig arbeiten.
Sie können ein Visum für eine freiberufliche Tätigkeit bekommen, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie arbeiten selbstständig (also nicht als Angestellte oder Angestellter).
- Sie können zeigen, dass Ihr Vorhaben finanziell gesichert ist.
- Wenn Ihr Beruf eine Erlaubnis braucht, haben Sie diese schon bekommen oder es wurde Ihnen zugesagt.
In manchen Berufen, zum Beispiel in der Unternehmensberatung, im Journalismus oder in der Kunst, brauchen Sie keine besondere Erlaubnis.
In anderen Berufen brauchen Sie eine solche Berufsausübungserlaubnis.
Informieren Sie sich bitte vorher, ob Sie für Ihre geplante Tätigkeit eine Erlaubnis benötigen.
In Deutschland brauchen Sie für einige Berufe eine besondere Erlaubnis, um arbeiten zu dürfen. Diese Berufe heißen reglementierte Berufe.
Ein Beruf ist reglementiert, wenn Sie ihn nur mit einer bestimmten Ausbildung oder Qualifikation ausüben dürfen. Sie müssen dann ein staatliches Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor Sie anfangen können zu arbeiten.
Eine solche Berufserlaubnis brauchen zum Beispiel:
- Ingenieurinnen und Ingenieure
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte
Für Ärztinnen und Ärzte (und ähnliche Berufe) ist in Deutschland die Approbation nötig. Das ist die volle Berufszulassung. Eine Berufserlaubnis ist nur eine zeitlich oder inhaltlich eingeschränkte Erlaubnis und reicht nicht, um freiberuflich zu arbeiten.
Wenn Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland gemacht haben, brauchen Sie für manche Berufe eine Berufsausübungserlaubnis. Damit Sie diese Erlaubnis bekommen, muss Ihr ausländischer Abschluss mit dem deutschen Abschluss vergleichbar sein.
Dazu müssen Sie ein Anerkennungsverfahren durchführen:
- Sie wenden sich an die zuständige Stelle für Ihren Beruf (z. B. für Ärztinnen und Ärzte, Ingenieurinnen und Ingenieure oder andere reglementierte Berufe).
- Dort werden Ihre Unterlagen geprüft.
- Die Behörde prüft, ob Unterschiede zwischen Ihrem Abschluss und dem deutschen Abschluss bestehen.
Wenn keine großen Unterschiede bestehen, ist Ihr Abschluss voll gleichwertig. Sie erhalten die Berufsausübungserlaubnis und dürfen wie eine Person mit deutschem Abschluss arbeiten.
Wenn Unterschiede bestehen, erhalten Sie Informationen zu Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Anpassungslehrgänge oder Prüfungen). Sie können diese Maßnahmen in Deutschland machen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Mehr Informationen erhalten Sie unter Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für bis zu ein Jahr bekommen. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen auch, in dieser Zeit zu arbeiten und sich auf Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit vorzubereiten.
FAQs
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde müssen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen einreichen:
- Antragsformular (ausgefüllt)
- Gültiger Reisepass (Original und Kopie)
- Biometrisches Lichtbild
- Ggf. gültiges Visum zur Einreise für die Erwerbstätigkeit
- Darstellung der Geschäftsidee und Nachweis der Finanzierung (Businessplan, Original und Kopie)
- Stellungnahmen von Behörden wie Gewerbeamt, Kammern oder Berufsvertretungen (in der Regel holt die zuständige Ausländerbehörde diese ein)
- Gewerbeanmeldung oder Eintrag im Handelsregister/Handwerksrolle (Original und Kopie)
- Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (z. B. Approbation für Ärzte)
- Krankenversicherungsnachweis (Original und Kopie)
- Nachweise zur Altersversorgung ab 45 Jahren (Original und Kopie)
- Mietvertrag (Original und Kopie)
- Aktuelle Meldebescheinigung
Bei Verlängerung oder Niederlassungserlaubnis wird zusätzlich verlangt:
- Bisherige Steuerbescheide und ggf. Gewinnermittlungen oder Bestätigung des Steuerberaters
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) oder aktuelle Gewinnentwicklung, wenn kein Steuerbescheid vorliegt
Für Forschende oder Wissenschaftler wird zusätzlich verlangt:
- Arbeitsvertrag (Original und Kopie)
Bei Absolventen einer deutschen Hochschule wird zusätzlich verlangt:
- Nachweis des Hochschulabschlusses einer deutschen Hochschule (Original und Kopie)
Hinweis: In einzelnen Fällen kann die Behörde zusätzlich weitere Nachweise verlangen.
Die Aufenthaltstitel für eine selbstständigen Tätigkeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Er wird längstens für drei Jahre erteilt und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Für die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie keine Deutschkenntnisse nachweisen. Allerdings sollten Sie wissen: ohne Deutschkenntnisse ist es sehr schwer, eine selbständige Tätigkeit in Sachsen auszuüben:
- Gewerbeanmeldungen und Steuererklärungen sind nur auf Deutsch möglich.
- Auch die Geschäftskorrespondenz (E-Mails, Briefe, Verträge) erfolgt meist auf Deutsch.
Unter Deutsch lernen erfahren Sie, welche Möglichkeiten und Angebote es gibt, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.
Der Nachzug von Familienangehörigen ist nach den allgemeinen Regelungen möglich.
Mehr Informationen erhalten Sie unter Familiennachzug für Fachkräfte.
Wenn Sie Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aufgeben, endet der Zweck Ihres Aufenthalts in Deutschland.
- Sie müssen dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde melden.
- Die Behörde prüft dann, ob Sie einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche bekommen können und wie lange.
- Wenn Ihnen Insolvenz droht oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde auf.
Hochschulabsolventen mit einem deutschen Hochschulabschluss und Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Forschung oder einer Blauen Karte EU können ebenfalls einen Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit erhalten – wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung oder Forschung steht.
Fachkräfte, die ein öffentlich gefördertes Stipendium zur Unternehmensgründung erhalten haben, können für die Dauer des Stipendiums (max. 18 Monate) eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.


