Wenn Sie als internationale Fachkraft in Deutschland arbeiten möchten, kann die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen viele Vorteile bringen und ist in einigen Berufen auch zwingend erforderlich. Im Anerkennungsverfahren wird anhand Ihrer Unterlagen geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

FAQs zur beruflichen Anerkennung
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation bereits in Deutschland durch den Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbildung oder das Ablegen einer Externenprüfung erworben haben, ist keine Berufsanerkennung erforderlich.
In Deutschland wird zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen unterschieden. Reglementierte Berufe sind solche, die gesetzlich geregelt sind und durch bestimmte Qualifikationen oder Zulassungsvoraussetzungen geschützt sind. Für nicht reglementierte Berufe gelten keine rechtlichen Beschränkungen.
Eine Auflistung aller Berufe, die in Deutschland reglementiert sind, finden Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit.
Bitte beachten Sie: Bei reglementierten Berufen ist die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen immer verpflichtend!
Bei nicht reglementieren Berufen ist eine Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber in manchen Fällen für die Einreise aus einem Land außerhalb der EU dennoch notwendig sein, zum Beispiel wenn Sie wenig Berufserfahrung haben oder das Gehalt unter einer bestimmten Grenze liegt.
Eine Anerkennung Ihres Abschlusses kann auch sinnvoll sein, um möglichen Arbeitgebern eine genauere Einschätzung Ihrer Qualifikationen zu ermöglichen. Zudem heben Sie sich dadurch wahrscheinlich von einer Vielzahl von Mitbewerbern ab.
In diesen Fällen kann eine Bewertungsempfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder Anabin-Datenbank hilfreich sein.
- Informieren
Die ersten Schritte können Sie bereits von Ihrem Heimatland aus in die Wege leiten. Auf dem mehrsprachigen Informationsportal Anerkennung in Deutschland erfahren Sie, ob Sie Ihre Qualifikation anerkennen lassen müssen, welche Anerkennungsstelle für Sie und Ihre Berufsgruppe zuständig ist und welche weiteren Schritte für eine Anerkennung notwendig sind.
- Kontaktaufnahme
Nehmen Sie Kontakt mit der für Sie zuständigen Stelle auf und informieren sich, welche Unterlagen Sie für das Anerkennungsverfahren benötigen.
- Antrag stellen
Sind alle Unterlagen vollständig, stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
- Bescheid erhalten
Nach Abschluss der Prüfung teilt die zuständige Stelle Ihnen das Ergebnis mit einem Bescheid mit.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Ausbildung, wird eine sogenannte volle Gleichwertigkeit festgestellt. Damit können Sie direkt in Ihrem Beruf in Sachsen arbeiten.
Kann Ihr Abschluss nur teilweise anerkannt werden, wird eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt. Sie erhalten dann einen sogenannten Defizitbescheid. Die fehlenden Anforderungen können Sie durch Schulungen, Praktika und Prüfungen nachholen, um die volle Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufsabschlusses zu erreichen.
In der Datenbank Anabin können Sie selbst prüfen, ob Ihr Hochschulabschluss als gleichwertig eingestuft wird. Wenn Ihre Hochschule mit „H+“ bewertet ist und Ihr Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss entspricht oder diesem gleichwertig ist, dann gilt Ihr Abschluss als vergleichbar.
Wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank nicht aufgeführt ist oder Sie einen schriftlichen Nachweis möchten, dann besteht die Möglichkeit der individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Die ZAB stellt auch einen Nachweis für nicht akademische Berufsabschlüsse aus, die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB).
Mit der sogenannten Anerkennungspartnerschaft können Sie direkt nach Deutschland einreisen, bereits arbeiten und parallel das Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dafür schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung ab, in der Sie sich zur Durchführung der Anerkennung verpflichten.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Bereich Visum zur Anerkennungspartnerschaft.
Wenn Sie keine in Deutschland anerkennungsfähige berufliche Ausbildung haben, kann ein Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt werden. In diesem Fall könnte eine sogenannte Qualifikationsanalyse eine Alternative darstellen. Die Qualifikationsanalyse ist ein praktischer Nachweis Ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese können Sie mit Arbeitsproben, in Fachgesprächen oder durch Probearbeiten nachweisen und beurteilen lassen. Ob diese Analyse nötig ist, entscheidet die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Beratung vor der Einreise
Sie können sich schon vor der Einreise zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen beraten lassen.
Das Projekt ProRecognition bietet in ausgewählten Ländern persönliche Beratung vor Ort an.
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit berät in mehreren Sprachen – auch online und telefonisch.
Beratung vor Ort in Sachsen
Die IBAS-Beratungsstellen beraten bereits vor Antragstellung zu allen Themen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Die Koordinationsstelle der beruflichen Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachkräfte: unterstützt Sie bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse spezifisch in nicht-akademischen Gesundheitsfachberufen.
Zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses beraten Sie auch die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern: IHK Dresden, IHK Chemnitz, IHK Leipzig, Handwerkskammer Dresden, Handwerkskammer Chemnitz, Handwerkskammer Leipzig.
Zusätzliche Informationen finden Sie im Serviceportal Amt24.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Zeugnisanerkennungsstelle des Landesamtes für Schule und Bildung in Sachsen.


