Visum zum Forschen

Aktualisiert:

Wenn Sie in Sachsen in der Forschung arbeiten möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Forschung beantragen. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in der Forschung arbeiten und in vielen Fällen auch unterrichten. Als Forscherin oder Forscher haben Sie außerdem die Möglichkeit, in andere EU-Länder zu reisen und dort unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. 

Die rechtliche Grundlage ist § 18d, 18e Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Voraussetzungen

  1. Doktorgrad oder geeigneter Hochschulabschluss mit Zugang zu Doktorprogrammen.
  2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung oder eines Arbeitsvertrages mit einer Forschungseinrichtung.
  3. Für die Dauer der Forschungstätigkeit müssen Sie nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (1.091 € netto monatlich im Jahr 2026). Dies ist möglich über ein Sperrkonto, ein Stipendium oder eine Verpflichtungserklärung. Für Beschäftigte gibt es kein festgelegtes Mindestgehalt.
  4. Verpflichtung der Forschungseinrichtung nach Beendigung der Forschungstätigkeit zur Übernahme der Lebenshaltungs- und Ausreisekosten für bis zu sechs Monate. (Wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Verpflichtung.)

Sie sind eine hochqualifizierte Fachkraft im Bereich der Wissenschaft und Forschung und erfüllen nicht die Voraussetzungen für ein Visum zum Zweck der Forschung, dann kann die Blaue Karte EU eine Alternative sein.

Dauer und Rechte

  • Das Visum gilt mindestens ein Jahr. Bei EU- oder anderen internationalen Programmen mindestens zwei Jahre. Es kann kürzer sein, wenn das Projekt früher endet.
  • Sie dürfen an der Gastinstitution forschen und lehren. Änderungen am Projekt ändern Ihre Rechte nicht.
  • Nach vier Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Nach Ende der Forschung haben Sie bis zu 18 Monate Zeit, um einen passenden neuen Arbeitsplatz zu finden. Dafür können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche beantragen.

Aufenthalt für Forschende aus EU-Ländern

  • Für Aufenthalte bis 180 Tage innerhalb von 360 Tagen ist kein Aufenthaltstitel nötig.
  • Die Gastinstitution muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informieren und Nachweise über Vertrag, gültigen Pass und gesicherte Lebenshaltung vorlegen.
  • Forschende dürfen forschen und lehren.

     

Temporärer Aufenthalt für mobile Forschende

  • Für Aufenthalte länger als 180 Tage, maximal ein Jahr, ist ein Aufenthaltstitel eines anderen EU-Landes erforderlich.
  • Zusätzlich werden ein gültiger Pass und ein Hosting-Vertrag benötigt.
  • Bei Antrag mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts dürfen Forschende bis zu 180 Tage arbeiten und forschen, während der Antrag bearbeitet wird.
  • Berechtigt zu Forschungs- und Lehrtätigkeiten.
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