Das Arbeitsrecht bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsvertrag gestaltet. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zudem gelten.
Auf dieser Seite erfahren Sie wichtige Grundlagen zur Arbeit in Sachsen, wie ein Arbeitsvertrag aussieht, welche Regeln bei Kündigung gelten und welche Rechte und Pflichten Sie haben.

Ausgewählte Arbeitsbedingungen im Überblick
Die einzuhaltende Arbeitszeit ist im Regelfall mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und im Arbeitsvertrag enthalten.
Gesetzliche einzuhaltende Regelungen zu Arbeitszeiten finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Weitere Regelungen für bestimmte Personengruppe enthalten u. a. das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
In Deutschland gibt es im Arbeitszeitgesetz eine Regelung zur Dauer der täglichen Höchstarbeitszeit. Danach darf die Arbeitszeit an Werktagen 8 Stunden nicht überschreiten. Werktage sind alle Tage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind. Das heißt die Arbeit darf sich auf Montag bis Samstag für täglich 8 Stunden erstrecken. In bestimmten Berufen, wie z. B. in Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr oder in Krankenhäusern ist es erforderlich und erlaubt, auch an Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten.
Es gibt aber auch weit verbreitet flexible Arbeitszeit-Modelle mit einer Regelung zur sogenannten Gleitzeit. Dann darf man mehr als 8 Stunden an einem Werktag arbeiten, maximal aber 10 Stunden. Man muss diese aber in gesetzlich festgelegten Zeiträumen wieder ausgleichen, indem man weniger Stunden arbeitet.
Wenn in Deutschland von einer Arbeit in Vollzeit gesprochen wird, arbeiten Arbeitnehmer in der Regel täglich ungefähr 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von insgesamt 40 Stunden. Je nach Branche und Tarif können auch zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche als Arbeit in Vollzeit angesehen werden. Es gibt auch die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine geringere Arbeitszeit als Vollzeit zu vereinbaren. Dann spricht man von einer Tätigkeit in Teilzeit.
Die Arbeit ist bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, sind Ruhepausen von insgesamt 45 Minuten einzuhalten.
Es kann vorkommen, dass Ihr Arbeitgeber Überstunden anordnet. Von Überstunden spricht man, wenn Sie auf Anordnung oder durch Billigung Ihres Arbeitgebers über die (tarif-)vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten.
Im Arbeitsvertrag wird regelmäßig über die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung eine besondere Vergütungsvereinbarung geschlossen.
In Deutschland gibt es für Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.
Daneben gibt es in bestimmten Branchen ein Branchenmindestlohn sowie weitere einzuhaltende Mindestarbeitsbedingungen. Diese Bestandteile der Entlohnung sind in der Regel höher als der gesetzliche Mindestlohn und dürfen nicht unterschritten werden.
Eine Übersicht über Branchenmindestlöhne finden Sie auf den Seiten des Zolls.
Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie über die Tarifauskunft im ZEFAS.
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt pro Kalenderjahr mindestens 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche und 24 Arbeitstage bei einer 6 Tage-Arbeitswoche. Dieser Urlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden. Durch einen Tarifvertrag kann Ihnen auch mehr Urlaub zustehen.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht, erhalten Sie den vollen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr. Zuvor besteht allerdings ein Anspruch auf den monatlich anteilig erworbenen Urlaubsanspruch. Dieser wird Teilurlaub genannt.
Der Jahresurlaub ist im laufenden Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung auf das Folgejahr möglich.
Während der Zeit des Urlaubs haben Sie einen Anspruch auf Fortzahlung des Ihnen zustehenden Arbeitsentgelts.
Zum Teil findet sich im Tarifvertrag oder in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung zu einer zusätzlichen Vergütung während des Urlaubs. Dann spricht man von einem sogenannten Urlaubsgeld.
Wichtig: Sie müssen den Urlaub rechtzeitig vor Urlaubsantritt bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Am besten machen Sie das schriftlich. Der Arbeitgeber prüft anschließend Ihren Urlaubswunsch. Der Arbeitgeber kann im Ausnahmefall den Urlaub ablehnen.
Wenn Sie wegen einer Krankheit nicht arbeiten können, muss Ihr Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen der Erkrankung weiterhin Ihr volles Arbeitsentgelt an Sie zahlen. Dann spricht man von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch entsteht vier Wochen nach Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich im Fall einer Erkrankung sofort bei Ihrem Arbeitgeber melden und die voraussichtliche Dauer Ihrer Erkrankung mitteilen müssen. Eine Anzeige per Brief reicht nicht aus. Bitte nutzen Sie für die Anzeige schnelle Kommunikationsmittel, wie Telefon, E-Mail. Zum Teil schreiben die Arbeitgeber zum Beispiel im Arbeitsvertrag vor, wie sie sich krankmelden müssen.
Sie müssen zudem Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen. Sollten Sie länger erkrankt sein, als auf der Bescheinigung von Ihrem Arzt angegeben, müssen Sie erneut eine Bescheinigung vom Arzt einholen.
Bis zu 6 Wochen erhalten Sie weiter ihr Arbeitsentgelt über Ihren Arbeitgeber. Danach haben Sie als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse.
Lesen Sie mehr zur Krankmeldung.
An den staatlichen Feiertagen im Freistaat Sachsen ist grundsätzlich arbeitsfrei. Die Arbeit an Feiertagen ist erlaubt, wenn sie nicht an einem anderen Werktag erledigt werden kann. Das betrifft zum Beispiel Rettungsdienste, die Feuerwehr, die medizinische Versorgung, Gastronomie, Messen und Ausstellungen sowie Verkehrsbetriebe und Transport.
Sie behalten für den gesetzlichen Feiertag weiterhin Ihren Anspruch auf Ihr Arbeitsentgelt. Dies entspricht der Höhe, welche Sie bei regulärer Arbeit erhalten hätten.
In Deutschland tragen Arbeitgeber eine umfassende Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz. Sie müssen sicherstellen, dass niemand durch die Arbeit verletzt wird oder gesundheitlich zu Schaden kommt.
Zu ihren Pflichten gehören unter anderem die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die sichere Gestaltung der Arbeitsplätze und regelmäßige Unterweisungen zum Arbeitsschutz.
Der Arbeitsschutz ist unter anderem im Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Bestimmte Personen haben einen besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis:
So gelten für Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt besondere Regelungen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes und zum Kündigungsschutz. Außerdem dürfen Frauen mindestens 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Das wird „Mutterschutz“ genannt.
Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigung eines Schwerbehinderten muss das Integrationsamt zustimmen.
Das deutsche Arbeitsrecht beinhaltet auch den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft, Alter oder Behinderung. Das gilt nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch schon im Bewerbungsverfahren. Der Schutz vor Diskriminierung ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.
Weitere Informationen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz finden Sie unter Themen von A–Z - Arbeitsschutz - sachsen.de und im Wegweiser für betriebliche Gesundheit vom ZEFAS.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber frei verhandelt werden. Die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag dürfen den gesetzlichen Vorgaben, bestehenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarungen nicht widersprechen.
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag steht das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht fest. Im besten Fall können Sie bis zum Renteneintritt bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet zu einem vereinbarten Termin.
Im Regelfall wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart. In der Probezeit lernt Ihr Arbeitgeber Ihre Fähigkeiten kennen und Sie erfahren mehr über Ihre Aufgaben und das Team. Während der Probezeit besteht noch kein besonderer Kündigungsschutz und es gilt eine kürzere Frist zur Kündigung.
Lohn oder Gehalt wird im Arbeitsvertrag als Brutto-Betrag vereinbart, von welchem Sozialversicherungen und Steuern direkt abgezogen werden. Lesen Sie mehr dazu unter Arbeitsentgelt.
Tipp: Es ist dringend zu empfehlen, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu bestehen. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten über die vereinbarten Vertragsbedingungen.
Vertragsparteien: Name und Anschrift von Arbeitgeber und Ihnen als Arbeitnehmer
Vertragsbeginn: Beginn des Arbeitsverhältnisses (Datum)
Bei befristeten Verträgen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsort: Angabe des Einsatzortes oder der Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
Tätigkeit: kurze Beschreibung der auszuführenden Tätigkeit
Probezeit: sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
Vergütung: Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts sowie Fälligkeit und Art der Auszahlung
Arbeitszeit: vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, den Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
Bei Arbeit auf Abruf:
- die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
- der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
Überstunden: sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung und deren Voraussetzungen
Urlaub: Anzahl der Urlaubstage pro Jahr
Fortbildungen: ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
Betriebliche Altersversorgung: im Fall der Zusage Name und Anschrift des Versorgungsträgers
Kündigung: das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, zwingende Schriftform der Kündigung und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Tarifverträge: ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen sowie weiterer Regelungen.
Wenn Sie einen passenden Job gefunden haben und einen Arbeitsvertrag abschließen, werden Sie einige Dokumente vorlegen müssen.
Folgende Dokumente braucht Ihr Arbeitgeber in jedem Fall:
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Arbeitsvisum, außer bei EU oder EWR-Bürgern
- Steueridentifikationsnummer
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Sozialversicherungsnummer aus dem Versicherungsnummernachweis
- Bankverbindung in Deutschland (für die Gehaltszahlung)
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Das Arbeitsverhältnis kann durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Dabei ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. Wenn im Vertrag keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Eine mündliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam.
In Ausnahmefällen kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Dann endet der Vertrag mit Zugang der Kündigung. Man spricht von einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung.
Achtung! Sollten Sie eine fristlose Kündigung erhalten, lassen sie sich beraten. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf etwaige Kündigungsfristen und Kündigungsschutzbestimmungen beendet werden. Das kann für Sie Nachteile haben. Sollten Sie keine neue Arbeit haben, erhalten Sie zum Beispiel eine Sperre beim Erhalt von Arbeitslosengeld.
Bitte beachten Sie, dass Kündigung und Aufhebungsvertrag stets schriftlich erfolgen müssen. Anderenfalls liegt keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Wichtig: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, kann das Auswirkung auf Ihren Aufenthaltstitel haben. Melden Sie sich daher immer sofort bei Ihrer Ausländerbehörde, wenn Sie erfahren, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist sehr wichtig für Sie, damit Sie bei Bewerbungen aktuelle Zeugnisse vorlegen können. Ihre Chancen im Bewerbungsprozess erhöhen sich dadurch.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen zudem die Arbeitspapiere aushändigen. Dies sind zum Beispiel, Bescheinigungen zum Verdienst, zum Urlaub und Nachweise über Sozialversicherungsbeiträge.
Wichtig: Melden Sie sich nach Erhalt einer Kündigung spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ihrer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur für Arbeit melden. Melden Sie sich verspätet, drohen Ihnen finanzielle Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Der Kündigungsschutz ist in Deutschland stark ausgeprägt.
Es gibt einen besonderen Kündigungsschutz: Wer länger als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, erwirbt diesen nach Ablauf von sechs Monaten. In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.
Daneben gibt es einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz für besondere Personengruppen, wie zum Beispiel schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmer in Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit sowie Mitglieder des Betriebsrats, Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Sie können selbstverständlich auch selbst Ihr Arbeitsverhältnis kündigen. Dies wird im Regelfall eintreten, wenn Sie eine andere Arbeit gefunden haben.
Denken Sie daran, die Kündigung schriftlich zu verfassen, zu unterzeichnen und Ihrem Arbeitgeber mit Zugangsnachweis zuzustellen. Dies kann zum Beispiel die persönliche Übergabe der Kündigung an Ihren Arbeitgeber sein. Dieser unterzeichnet Ihnen den Zugang der Kündigung.
Halten Sie bei einer Kündigung immer die Kündigungsfristen ein.
Klären Sie einen gewünschten Wechsel der Arbeitsstelle immer rechtzeitig vor eigener Kündigung mit Ihrer Ausländerbehörde ab.
Beratungsstellen zu fairen Arbeitsbedingungen
- ZEFAS | Auskünfte zu Branchentarifverträgen im Freistaat Sachsen und Mindestarbeitsbedingungen
- BABS | Fragen des Arbeitsrechts für Beschäftigte in Sachsen aus EU-Mitgliedstaaten
- Faire Integration | Fragen des Arbeitsrechts für Beschäftigte aus Drittstaaten
- Gute Arbeit Leipzig | Fragen des Arbeitsrechts und in der Ausbildung
- BMAS | Bürgertelefon zum Arbeitsrecht, Mindestlohn, Nebenjob und Co.

