Die Westbalkanregelung erlaubt Staatsangehörigen bestimmter Länder, auch ohne anerkannte berufliche Qualifikation in Deutschland zu arbeiten. Dabei gelten erleichterte Bedingungen.
Die Regelung gilt für Staatsangehörige folgender Länder:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
Voraussetzungen
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob es in Deutschland bereits eine geeignete arbeitsuchende Person für die Stelle gibt. Erst wenn das nicht der Fall ist, kann das Visum genehmigt werden.
Der Antrag auf das Visum muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland gestellt werden.
Ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Jobangebot ist Pflicht. Ohne diesen Nachweis wird kein Visum erteilt.
- gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel über das Arbeitsentgelt)
- gültiger Reisepass und geklärte Identität
- weitere aufenthaltsrechtliche Vorgaben (z. B. kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot)
Die Arbeit muss den gleichen Bedingungen entsprechen wie für deutsche Arbeitnehmende. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen an Bezahlung, Arbeitszeit und Versicherung.
Eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist nicht zwingend notwendig – außer es handelt sich um reglementierte Berufe wie:
- Ärztinnen und Ärzte
- Lehrerinnen und Lehrer
- Pflegefachkräfte
In diesen Fällen ist eine Anerkennung der Qualifikation verpflichtend.
Wer bei Antragstellung älter als 45 Jahre ist, muss entweder:
- ein Bruttojahresgehalt von mindestens 53.130 Euro (Stand: 2025) oder
- eine angemessene Altersvorsorge
nachweisen.
Begrenzung der Anzahl an Zustimmungen
Die Anzahl der jährlichen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt (§ 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV).


