Sonderregelungen

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Für bestimmte Berufsgruppen gibt es in Deutschland spezielle Visa- und Beschäftigungsregelungen. Hier finden Sie Informationen, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Ihren langfristigen Aufenthalt in Sachsen sichern können. 

Übersicht der Sonderregelungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit Berufserfahrung auch ohne formale Anerkennung Ihrer Qualifikation eine Arbeitserlaubnis für Deutschland erhalten. Das heißt, dass Sie keinen deutschen bzw. in Deutschland anerkannter Berufsabschluss nachweisen müssen. Diese Sonderregelung gilt nur für nicht-reglementierte Berufe.

Voraussetzungen

  • Mindestens 2 Jahre relevante Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren,
  • Ausbildungs- oder Studienabschluss (mindestens 2 Jahre), der im Herkunftsland staatlich anerkannt ist oder AHK-Ausbildungsabschluss, Nachweis des Abschlusses durch:
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Mindestbruttogehalt in Höhe von 43.470 Euro (Stand 2025) - bei tarifgebundenen Arbeitgebern entfällt die Gehaltsgrenze, bei Vollendung des 45. Lebensjahres und erstmaliger Erteilung: jährlichen Mindestbruttogehalt in Höhe von 53.130 € (2025) oder angemessene Altersvorsorge
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (diese Zustimmung wird durch die Visa-Stelle oder Ausländerbehörde eingeholt)

Wenn Sie im IT-Bereich arbeiten, entfällt für Sie der Nachweis der formalen Hochschul- oder Berufsqualifikation.

Mit einer Ausbildung im Pflegebereich von weniger als zwei Jahren können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Sachsen als Pflegehilfskraft arbeiten. 

Voraussetzungen:

  • Deutsche Berufsausbildung als Pflegehilfskraft/Pflegeassistenz oder eine ausländische Qualifikation, die als gleichwertig anerkannt ist
  • Konkretes und verbindliches Arbeitsplatzangebot als Pflegehilfskraft
  • Bei Vollendung des 45. Lebensjahres und erstmaliger Erteilung: jährliches Mindestbruttogehalt in Höhe von 53.130 € (2025) oder angemessene Altersvorsorge
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als LKW- oder Busfahrer arbeiten. Dafür brauchen Sie einen passenden Führerschein (z. B. C1, C1E C, CE, D1, D1E, D oder DE) und die (beschleunigte) EU- oder EWR- Grundqualifikation für den Güter- oder Personenverkehr.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis für LKW oder Kraftomnibusse aus einem Land außerhalb der EU/EWR haben, können Sie auch in einer anderen Arbeit (als Beifahrer, Hilfskraft im Lager o.ä.) beschäftigt werden. Gleichzeitig können Sie in Sachsen die nötige Ausbildung machen, um die Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation zu bekommen.

Wichtig: Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung Ihres Wohnsitzes umschreiben lassen.

Voraussetzungen:

  • Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat und Berufserfahrung als Berufskraftfahrer/-in
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigung während der Qualifizierung
  • Erwerb von Grundqualifikation, deutscher Fahrerlaubnis und ggf. Sprachkenntnissen innerhalb von 15 Monaten
  • konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer/-in nach Abschluss
  • Bei Vollendung des 45. Lebensjahres und erstmaliger Erteilung: jährliches Mindestbruttogehalt in Höhe von 53.130 € (2025) oder angemessene Altersvorsorge
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Sie sind eine Lehrkraft aus dem Ausland und erteilen Sprachunterricht oder lehren andere Unterrichtsfächer in Ihrer Muttersprache.

Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Sachsen tätig werden:

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei einer nichtselbständigen Tätigkeit
  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Möglicherweise Anerkennung Ihres Abschlusses bei der Schulbehörde

Die Aufenthaltserlaubnis dieser Beschäftigung als Lehrkraft kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Eine erneute Beschäftigung zum gleichen Zweck ist nach einer dreijährigen Unterbrechung des Aufenthalts möglich.

Planen Sie eine freiberufliche Tätigkeit als Sprachlehrerin oder Sprachlehrer für muttersprachlichen Unterricht, dann können Sie ein Visum zur Selbstständigkeit beantragen.

Wenn Sie als Künstler/in länger als 90 Tage in Deutschland arbeiten möchten, brauchen Sie in der Regel ein Arbeitsvisum mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, welches Sie bei der Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragen.

Für kürzere Beschäftigungen (z. B. Darbietungen von besonderem künstlerischem Wert, wie Festspiele oder Musik- und Kulturtage), die insgesamt nicht mehr als 90 Tage im Jahr dauern, ist unter Umständen kein Arbeitsvisum nötig. Das entscheidet die deutsche Auslandsvertretung.

Möchten Sie als Künstlerin und Künstler mehr als 90 Tage selbständig arbeiten, dann benötigen Sie in der Regel ein Visum zur Selbstständigkeit.

Wenn Sie Ihre berufliche Qualifikation nicht anerkennen lassen können, weil wichtige Unterlagen fehlen, kann eine sogenannte Qualifikationsanalyse helfen. Dabei zeigen Sie Ihre beruflichen Kompetenzen durch Arbeitsproben, Fachgespräche oder Probearbeiten.

Die Entscheidung über die Qualifikationsanalyse liegt bei der zuständigen Stelle in Deutschland.

Voraussetzungen:

  • eine Entscheidung der zuständigen Stelle, dass eine Qualifikationsanalyse erforderlich ist,
  • eine Zusage und Anmeldung zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse in Deutschland,
  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Dies können Sie in Form eines Sperrkontos (grundsätzlich mindestens 1.091 Euro pro Monat im Jahr 2025) oder einer Verpflichtungserklärung nachweisen.

Das Visum gilt für maximal sechs Monate. Werden Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen empfohlen, kann Ihr Aufenthalt verlängert werden, um an entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen in Deutschland teilzunehmen.

Prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Unterlagen erforderlich sind und ob Ihr Beruf unter diese Sonderregelungen fällt.

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